Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 43 Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Regelungen, Genehmigungen und Festlegungen nach § 2 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3, § 17 Absatz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, den §§ 28, 29, 30, 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 35 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 werden durch die dort benannte Behörde in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 43 LuftVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.01.2023 – 7 CN 1/22Kein Flugverbot auf der Grundlage des BundesnaturschutzgesetzesZitiert von 9
- OVG NRW, 13.12.2024 – 22 D 35/24.AKZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 14.02.2023 – 12 LB 128/19Anforderungen an die luftverkehrsrechtliche Zustimmung zur Errichtung einer Windenergieanlage nahe einem Segelfluggelände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Sigmaringen, 09.09.2020 – 7 K 6094/19
- OVG Schleswig, 19.01.2017 – 1 LB 18/15Windkraftanlage: Versagung der luftrechtlichen Zustimmung wegen konkreter Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.